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Auf diesen Seiten erhalten Sie aktuelle News rund um Themen aus dem Steuerrecht und Finanzbereich.

In vielen Unternehmen werden Registrierkassen oder PC-Kassensysteme eingesetzt. Dies ist mit zahlreichen Pflichten verbunden: Der Steuerpflichtige muss für eine sachgerechte und insbesondere die Vollständigkeit und Unveränderbarkeit gewährleistende Struktur und Organisation seiner Aufzeichnungen sorgen. Er ist für die Einhaltung der Ordnungsmäßigkeitsvoraussetzungen selbst verantwortlich. Eine Verpflichtung zum Einsatz elektronischer Kassen besteht nicht. Damit ermöglichen auch sogenannte "offene Ladenkassen" eine ordnungsgemäße Kassenführung. Aber auch diese Art der Erlöserfassung ist an umfangreiche Aufzeichnungspflichten geknüpft. Diese Aufzeichnungspflichten werden im Rahmen einer Betriebsprüfung begutachtet und es kann bei Nichteinhaltung zu erheblichen Schätzungen kommen.

Wird eine elektronische Kasse geführt, müssen spätestens seit dem 01. Januar 2017 alle Einzeldaten, die durch die Nutzung der Kasse entstehen, während der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Dies bedeutet, dass allein die Aufbewahrung von Ausdrucken nicht mehr ausreichend sind.

Zudem müssen alle zum Verständnis der Einzeldaten erforderlichen Organisationsunterlagen (z. B. Handbücher, Bedienungs- und Programmieranleitung etc.) vorgehalten werden. Die Finanzverwaltung verlangt, dass originär digitale Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger (z. B. CD, DVD, USB-Stick) zur Verfügung gestellt werden. Der Grundsatz der Unveränderbarkeit im Sinne der Abgabenordnung gilt für sämtliche digitale Daten und damit auch für Daten elektronischer Kassen.

Ältere Kassensysteme ohne die Möglichkeit zur Einzeldatenspeicherung können die oben genannten Vorgaben nicht erfüllen und dürfen damit nicht mehr eingesetzt werden. Organisationsunterlagen und Daten der „Alt-Kassen“ sind weiterhin für steuerliche Zwecke während der Dauer der Aufbewahrungsfrist vorzuhalten. Grundsätzlich wird empfohlen, neben dem Vorgenannten auch die „Alt-Kasse“ weiterhin aufzubewahren.

Wie jedes Jahr, gibt es auch zum 01.01.2017 zahlreiche Neuerungen im Steuerrecht. Die wichtigsten habe ich hier zusammengestellt:

2017 wird es folgende steuerliche Entlastungen geben, von denen insbesondere Familien profitieren:

  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro
  • Anhebung des Kinderfreibetrags von jetzt 4.608 Euro um 108 Euro auf 4.716 Euro
  • Anhebung des monatlichen Kindergeldes um 2 Euro; für das 1.und 2. Kind von jetzt 190 Euro auf 192 Euro, für das 3. Kind von jetzt 196 Euro auf 198 Euro, für das 4. und jedes weitere Kind von jetzt 221 Euro auf 223 Euro
  • Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro
  • Ausgleich der sogenannten kalten Progression um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %)

Ab 2017 wird die Steuererklärung leichter. Die generellen Belegvorlagepflichten werden weitgehend durch Vorhaltepflichten ersetzt. So ist es z.B. nicht mehr erforderlich, Zuwendungsbestätigungen beim Finanzamt einzureichen, um Spenden steuerlich geltend zu machen. Vielmehr genügt es, die Belege bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren und nur vorzulegen, wenn das Finanzamt es verlangt.

Eine Vorschrift zum Verlustabzug bei Körperschaften regelt künftig, dass nicht genutzte Verluste ganz oder teilweise wegfallen, wenn an einer Körperschaft Anteile in bestimmter Höhe erworben werden. Die Verluste fallen nicht weg, soweit die Körperschaft über stille Reserven verfügt (sog. Stille-Reserven-Klausel) oder die Voraussetzungen der sog. Konzernklausel erfüllt sind.

Darüber wird neu geregelt, dass Körperschaften nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten Anteilseignerwechsels auf Antrag weiterhin nutzen können, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Die Neuregelung trägt der Situation von Unternehmen Rechnung, bei denen für die Unternehmensfinanzierung häufig die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern notwendig wird und bei denen dann - ohne die Neuregelung - nicht genutzte Verluste wegfallen würden. Sie soll steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung dieser Unternehmen beseitigen. Die Neuregelung findet rückwirkend ab dem 01.01.2016 Anwendung.

Zum 31.12.2016 ist die Übergangsfrist des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften ausgelaufen. Ab dem 01.01.2017 müssen, die mittels elektronischer Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzähler erstellt worden sind, für die Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden.

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sieht eine Einzelaufzeichnungspflicht vor, die am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft tritt. Die Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln festzuhalten sowie aufzuzeichnen und aufzubewahren sind, so dass sich die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können. Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung.

Ab dem 01.01.2018 wird die Möglichkeit der Kassen-Nachschau eingeführt. Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen.

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 01.01.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.

  • Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.
  • Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
  • Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung, z.B. für Prüfungszwecke.

Welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, wird u.a. durch eine Rechtsverordnung festgelegt, die im Einvernehmen zwischen dem BMF, dem BMI und dem BMWi erstellt wird und der Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrats bedarf. Diese Rechtsverordnung soll im Jahr 2017 erarbeitet werden.

Weiterhin ist ab dem 01.01.2020 die verpflichtende elektronische Belegausgabe bei elektronischen Aufzeichnungssysteme vorgesehen. Danach muss für den an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten ein Beleg erstellt und diesem zur Verfügung gestellt werden. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Mit der Belegausgabepflicht entsteht für den am Geschäftsvorfall Beteiligten aber keine Pflicht zur Mitnahme des Belegs. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität besteht die Möglichkeit einer Befreiung von der Belegausgabepflicht.

Ab dem 01.01.2020 haben Steuerpflichtige, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Diejenigen Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssysteme vor dem 01.01.2020 angeschafft haben, haben diese Meldung bis zum 31.01.2020 zu erstatten.

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 01.01.2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde erhöht.

Die Künstlersozialabgabe ist von Unternehmen zu entrichten, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Die Zahl der abgabepflichtigen Unternehmen ist 2015 um rund 25 Prozent von insgesamt rund 181.000 in 2014 auf rund 227.000 Unternehmen gestiegen. Alle abgabepflichtigen Unternehmen und Verwerter konnten dadurch entlastet werden. Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt 2017 auf 4,8 Prozent.

Mehr BAföG, mehr Wohngeld, mehr Hartz IV. Krankenhäuser können mehr Pflegepersonal einstellen. Für Aufsichtsratsposten gilt eine Frauenquote von 30 Prozent. Diese und viele andere Neuregelungen gelten vom 1. Januar an. Darauf macht das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung aufmerksam.

-- Steuern und Finanzen --

Entlastungen für Steuerzahler und mehr Leistungen für Familien: Steuerzahlern bleibt 2016 mehr Netto vom Brutto durch die Erhöhung des Kindergeldes, ein höherer Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und mehr Kinderzuschlag für Geringverdiener. Zum 1.1.2016 wird zudem der Einkommenssteuertarif um 1,48 Prozent zugunsten der Steuerpflichtigen verschoben. Das begrenzt auch die Kalte Progression.

Steuer-Identifikationsnummer: Wer Kindergeld erhalten möchte, muss seiner Familienkasse seine Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angeben. Benötigt werden die Steuer-Identifikationsnummern des Kindes, für das man Kindergeld beantragt, und des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt oder bereits Kindergeld bezieht.

Änderungen für Autofahrer: Elektroautos, die ab dem 1.1.2016 zugelassen werden, sind nur noch fünf Jahre von der Steuer befreit und nicht - wie bisher - zehn Jahre.

Abbau von Bürokratie: Zum 1.1.2016 werden die Grenzbeträge für Buchführungspflichten im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung angehoben. Dadurch wird eine größere Zahl von kleinen Unternehmen als bisher von der Buchführungspflicht befreit und damit von unnötiger Bürokratie entlastet.

Schutz der Steuerzahler bei Bankenkrisen: Steuerzahler sollen nicht für marode Banken zahlen. Das Kabinett hat Regeln beschlossen, die Bankeneigentümer und Bankgläubiger zur Lastenteilung heranziehen. Das nationale Bankenabwicklungsrecht wird an den aktuellen Stand der europarechtlichen Vorgaben angepasst. Am 1.1.2016 startet der Einheitliche Europäische Abwicklungsmechanismus mit vollen Kompetenzen.

Kleinanlegerschutzgesetz sorgt für mehr Transparenz: Um den Anlegerschutz zu verbessern, wird beispielsweise der Anbieter einer Vermögensanlage verpflichtet, einen aktuellen Prospekt zur Verfügung zu stellen. Für Versicherungsunternehmen gilt ab dem 1.1.2016 eine neue Aufsichtsregelung.

-- Arbeit und Soziales --

Mindestlohn: Zum 1.1.2016 treten in einigen Branchen höhere Mindestlöhne in Kraft, zum Beispiel in der Abfallwirtschaft, für Dachdecker und Beschäftigte in der Aus- und Weiterbildung. In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde.

Vereinfachung beim Kurzarbeitergeld: Ab 2016 kann die Bundesagentur für Arbeit das konjunkturelle Kurzarbeitergeld bis zu zwölf Monate gewähren. Das ist jetzt gesetzlich geregelt. Bisher war das Kurzarbeitergeld auf sechs Monate befristet und wurde jeweils durch Verordnungen verlängert.

Rentenbeitragssatz 2016 unverändert: Aufgrund der guten Finanzlage der Rentenkasse bleibt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung auch 2016 bei 18,7 Prozent.

Renteneintritt fünf Monate später: Seit 2012 steigt schrittweise die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase. Das heißt: Wer 1951 geboren ist und 2016 in den Ruhestand geht, muss fünf Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten. Dann gibt es die Rente ohne Abschlag.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen: Ab 1.1.2016 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West von 6.050 Euro in 2015 auf 6.200 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt von 5.200 auf 5.400 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich 2016 auf 56.250 Euro jährlich (2015: 54.900 Euro). Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann eine private Krankenversicherung abschließen.

Sozialabgabe für Künstler stabil: Die Künstlersozialabgabe bleibt auch 2016 mit 5,2 Prozent stabil. Sie gilt für alle Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

-- Gesundheit und Pflege --

Beiträge für gesetzliche Krankenkassen: Der allgemeine Beitragssatz für die gesetzlichen Krankenkassen beträgt 14,6 Prozent. Er ist gesetzlich festgeschrieben. Die Hälfte davon, 7,3 Prozent, trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Benötigen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2016 ist auf 1,1 Prozent festgelegt. Die Kassen können je nach Finanzlage davon abweichen.

Verbesserungen in der Pflege: Erstmals erhalten alle Pflegedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob jemand an einer körperlichen oder geistigen Erkrankung leidet. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz tritt zum 1.1.2016 in Kraft, wirkt in wesentlichen Teilen aber erst ein Jahr später. Denn 2016 dient der Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens in der Praxis und der Umstellung auf die neuen fünf Pflegegrade. Ab 1.1.2016 gilt: Pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf Pflegeberatung.

-- Bildung --

BAföG steigt: Mit Beginn des Schuljahres 2016 und des Wintersemesters 2016/2017 steigen die BAföG-Sätze um sieben Prozent. Studenten mit eigener Wohnung können dann bis zu 735 Euro monatlich erhalten. Auch die Freibeträge für das Elterneinkommen steigen.

Anerkennung beruflicher Qualifikation für EU-Bürger erleichtert: Die Anerkennung beruflicher Qualifikationen wird für EU-Bürger, die in Deutschland arbeiten wollen, ab Januar 2016 weiter erleichtert: Sie können ihre Anträge künftig auch elektronisch stellen. Außerdem gelten EU-weit neue Mindestanforderungen an die Ausbildung in Heilberufen.

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Der BFH hat entschieden, dass es von Verfassungswegen nicht geboten ist bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten.

Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners sind auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit des anderen Ehepartners grds. nicht als Werbungskosten abziehbar.

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn1 beziehen, können bekanntlich die Steuerklassen für den Lohnsteuerabzug wählen. Für alle Fälle unterstützt das Bundesfinanzministerium die Wahl der Steuerklasse mit einem Merkblatt mit Informationen und Beispielen.

Merkblatt-Steuerklassenwahl-2016

Mit seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 S. 1 des Einkommensteuergesetzes begünstigt sein kann.

Die Kläger ließen während des Urlaubs ihre Hauskatze von der „Tier- und Wohnungsbetreuung A“ in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür wurde ihnen ein Betrag in Höhe von 302,90 EUR in Rechnung gestellt. Die Rechnungen beglichen die Kläger im Streitjahr per überweisungen. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG.

Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Das Finanzamt versagte der Klägerin den beantragten Steuervorteil. Es berief sich auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen (Schreiben vom 10. Januar 2014). Danach sei u. a. für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren.

Aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2014 bestehen bei Schornsteinfegerleistungen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.

Durch Änderung des § 45 d EStG verlieren Freistellungsaufträge ohne gültige steuerliche Identifikationsnummer ab 1. Januar 2016 ihre Gültigkeit. Hierbei ist darauf zu achten, dass Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1. Januar 2016 ungültig werden, wenn diesen keine steuerliche Identifikationsnummer zugeordnet wird. Somit teilen Sie bitte die Identifikationsnummer Ihrer Bank mit, es muss jedoch kein neuer Freistellungsauftrag erteilt werden.

Ab 1. Januar 2016 sind die an die Kindergeldberechtigten und die an das Kind vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld. Die Familienkassen können die Steuer-Identifikationsnummer über ein maschinelles Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern selbst ermitteln, sind aber nicht zur Teilnahme an diesem Anfrageverfahren verpflichtet. Somit teilen Sie bitte die Identifikationsnummern der zuständigen Familienkasse mit.

Die steuerliche Identifikationsnummer kann über die Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern angefordert werden: http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Steuerliche_Identifikationsnummer/steuerid_node.html

Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchführung.

Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

Sachverhalt: Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Die Kläger haben wegen einer sog. primären Sterilität keine leiblichen Kinder. Künstliche Befruchtungsmethoden lehnen sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie rund 8.500 EUR an Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Das FA berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führte das BFH weiter aus:
  • Die Aufwendungen, die einem Paar aufgrund der Adoption eines Kindes im Falle organisch bedingter Sterilität eines Partners entstehen, sind keine zwangsläufigen Krankheitskosten.
  • Denn weder liegt eine medizinische Leistung vor noch kann der Vorgang einer Adoption einer solchen gleichgestellt werden.
  • Die geltend gemachten Aufwendungen sind den Klägern nicht zwangsläufig erwachsen: Denn der Entschluss zur Adoption beruht nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen.
  • Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden dürfte, folgt hieraus nicht, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der durch den Einzelnen gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind.

Hintergrund: Im Bereich der Aufwendungen für die Ausrichtung von Veranstaltungen ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Während Geburtstage oder Dienstjubiläen der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zugerechnet werden, hat eine Verabschiedung in den Ruhestand als letzter Akt des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter. Für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung ist allerdings nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung abzustellen; diese stellt lediglich ein wesentliches Indiz dar. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind vielmehr auch weitere Umstände heranzuziehen. Weiterhin zu berücksichtigen sind daher auch, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, die Zusammensetzung und Zugehörigkeit der Teilnehmer zur beruflichen oder privaten Sphäre des Steuerpflichtigen, die Örtlichkeit der Veranstaltung, die Höhe der Aufwendungen im Vergleich zu ähnlichen betrieblichen Veranstaltungen sowie der Charakter der Feierlichkeit insgesamt.

Sachverhalt: Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig. Im Streitjahr wechselte der Kläger an eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf. Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels lud der Kläger Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant ein. Die Einladungen stimmte der Kläger mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung für die Feier erfolgte über das bisherige Sekretariat des Klägers. Das Hotelrestaurant stellte für die Ausrichtung der Abschiedsfeier, an der ca. 100 Personen teilnahmen, rund 5.000 EUR in Rechnung, die der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machte. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe.

Hierzu führte das Finanzgericht aus:
  • Nach Auffassung des Senats waren die Aufwendungen für die Abschiedsfeier durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst.
  • Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, ist rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste des Klägers stammten aus seinem beruflichen Umfeld, private Freunde oder Angehörige hat der Kläger nicht eingeladen. Die ganz überwiegende Zahl der Gäste ist auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen worden.
  • Außerdem hat der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt hatte.
  • Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden hat, steht einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Auch die Höhe der Kosten der Feier von rund 50 EUR pro Person ist unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden kann.
Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung unterfallen.

Hintergrund: Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG können Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Sachverhalt: Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nimmt aus diesem Grund - ärztlich verordnet - Vitamine und andere Mikronährstoffe ein. Die hierfür entstandenen Aufwendungen machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung vergeblich als Krankheitskosten und damit als sog. außergewöhnliche Belastung geltend. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht abgewiesen. Aufwendungen für Vitamine und andere Mikronährstoffe seien Diätverpflegung und könnten deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Auf die Revision der Klägerin hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

Hierzu führte der BFH weiter aus:
  • Aufwendungen für Arzneimittel i.S. des § 2 AMG unterfallen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung.
  • Sie sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet worden ist.
  • Der Umstand, dass der Steuerpflichtige wegen dieser Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht dem Abzug nach § 33 Abs. 1 EStG nicht entgegen.
  • Das FG hat im Streitfall bisher nicht festgestellt, ob es sich bei den von der Klägerin eingenommenen Präparaten um Nahrungsergänzungsmittel und damit um Lebensmittel oder, ob es sich um Arzneimittel handelt.
  • Die erforderlichen Feststellungen hat es nun im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Denn vom Abzugsverbot für Diätverpflegung werden nur Aufwendungen für Diätlebensmittel, nicht aber Arzneimittel erfasst.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass sich ein Finanzamt nicht darauf berufen kann, archivierte Unterlagen seien bereits vernichtet worden.

Hintergrund: Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Hat der Steuerpflichtige die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise erfüllt, kommt eine Änderung nicht in Betracht, wenn die spätere Kenntnis der Tatsache oder des Beweismittels auf einer Verletzung der dem Finanzamt obliegenden Ermittlungspflicht beruht.

Sachverhalt: Die Klägerin ist Rentnerin und wohnte bis 2007 in NRW. Das dort zuständige Finanzamt hatte eine ihrer Renten (90.000 € pro Jahr) nach Prüfung der dazu vorgelegten Unterlagen alljährlich nur mit dem Ertragsanteil (17%) der Besteuerung unterworfen. Nach dem Umzug der Klägerin nach Rheinland-Pfalz übernahm das zuständig gewordene Finanzamt (= Beklagter) ungeprüft diese Besteuerung der Klägerin und berücksichtigte die Rente ebenfalls nur mit dem Ertragsanteil (17%). Im Jahr 2012 erfuhr das Finanzamt im Wege einer sog. Kontrollmitteilung, dass die Rentenzahlungen vom Sohn der Klägerin stammten, dem die Klägerin dafür im Jahr 1993 ihr Vermögen übertragen hatte. Daraufhin änderte das Finanzamt nachträglich die bereits bestandskräftigen Steuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2010, weil es der Auffassung war, dass diese Art von Rente in voller Höhe hätte besteuert werden müssen. Die geforderte Steuernachzahlung betrug insgesamt rund 140.000 €. Die dagegen erhobene Klage der Klägerin hatte Erfolg.

Ausführung des Finanzgerichts:
  • Im Streitfall muss nicht entschieden werden, ob die Rente tatsächlich in voller Höhe zu besteuern ist. Im Ergebnis kommt es darauf nicht an, denn das beklagte Finanzamt ist schon nicht befugt gewesen, die bereits bestandskräftigen Steuerbescheide zu ändern.
  • Bereits vor Erlass dieser Bescheide hätte das Finanzamt die Rechtslage prüfen und beim früher zuständigen Finanzamt in Nordrhein-Westfalen die seinerzeit dazu vorgelegten Unterlagen - vor allem den Übertragungsvertrag - anfordern müssen.
  • Selbst wenn dieser Vertrag dort inzwischen archiviert oder mit Altakten vernichtet worden ist, kann sich das beklagte Finanzamt nicht auf Unkenntnis berufen. Denn in diesem Fall hätte der Vertrag erneut von der Klägerin angefordert werden müssen.
  • Die Klägerin hingegen trifft kein Versäumnis, weil sie die erhaltenen Zahlungen in gleicher Weise wie in den Vorjahren in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben hatte.
Anmerkung: Werden – wie im vorliegenden Fall – bestandskräftige Bescheide wegen (angeblich) neuer Tatsachen vom Finanzamt geändert, ist häufig streitig, ob das Finanzamt dazu verfahrensrechtlich überhaupt befugt ist. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn das Finanzamt seiner Verpflichtung, vor Erlass eines Bescheides den Sachverhalt von Amts wegen ausreichend zu ermitteln, nicht bzw. nicht genügend nachgekommen ist. Zu dieser Ermittlungspflicht gehört es auch, archivierte Akten beizuziehen, wenn dazu Veranlassung besteht. Eine solche Veranlassung war im zu entscheidenden Fall aus folgendem Grund gegeben:
  • Bei dem Bezug von Rente handelt es sich um ein sog. „Dauersachverhalt“, d.h. um einen Sachverhalt, der nicht nur in einem einzigen Jahr steuerlich relevant ist. Dennoch ist das Finanzamt berechtigt bzw. verpflichtet, in jedem neuen Veranlagungszeitraum den Sachverhalt erneut rechtlich zu prüfen.
  • Stellt sich dabei heraus, dass das Finanzamt bisher eine unzutreffende Rechtsauffassung vertreten hat, darf bzw. muss das Finanzamt die neue Rechtsauffassung umsetzen und die Besteuerung für die Zukunft entsprechend ändern.
  • Das Finanzamt hätte daher nicht einfach die Rechtsauffassung des zuvor zuständigen Finanzamtes übernehmen dürfen, sondern hätte selbst unter Beiziehung der dafür erforderlichen Unterlagen eine rechtliche Würdigung vornehmen müssen.
Hinweis: Die Entscheidung des FG hat über den entschiedenen Einzelfall hinaus für alle „Dauersachverhalte“ Bedeutung, d.h. auch für andere Einkunftsarten (Arbeitslohn, Vermietungseinkünfte, Kapitaleinkünfte usw.) oder andere Steuerarten (z.B. Gewerbe- oder Umsatzsteuer).
Das BMF hat sich zur steuerlichen Behandlung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geäussert. Hierzu liegen folgende BFH-Entscheidungen zugrunde:
  • Der BFH hat entschieden, dass Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen auch nach einer steuerbaren Veräusserung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können, wenn und soweit der Veräusserungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit.
  • Den Abzug von nachträglichen Schuldzinsen im Falle der nicht steuerbaren Veräusserung der Immobilie hat der BFH später für den Fall bejaht, dass der Grundsatz des Vorranges der Schuldentilgung beachtet.
  • Des Weiteren hat der BFH einen Schuldzinsenabzug verneint, sofern die Absicht des Steuerpflichtigen zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung bereits vor der Veräusserung des Mietobjekts aus anderen Gründen weggefallen.
  • Schliesslich hat der BFH klargestellt, dass die für die vorzeitige Ablösung seiner Darlehensschuld zwecks lastenfreier Veräusserung seines Mietobjekts zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung auch dann nicht „ersatzweise“ als Werbungskosten abgezogen werden kann, wenn der Veräusserungsvorgang nicht steuerbar ist. Seine bisherige Rechtsprechung, wonach in Veräusserungsfällen wegen Beurteilung der Vorfälligkeitsentschädigung als Finanzierungskosten eines neu erworbenen Mietobjekts ausnahmsweise ein Werbungskostenabzug für zulässig erachtet wurde, gab der BFH mit dieser Entscheidung ausdrücklich auf.
Hierzu führt das BMF nun aus:
  • Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten einer zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilie dienten, können nach deren Veräusserung weiter als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten nicht durch den Veräusserungserlös hätten getilgt werden können.
  • Voraussetzung ist, dass die Absicht, (weitere) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht bereits vor der Veräusserung der Immobilie aus anderen Gründen weggefallen ist.
  • Es ist für den Werbungskostenabzug unmaßgeblich, ob die Veräusserung innerhalb der zehnjährigen Veräusserungsfrist erfolgt und steuerbar ist.
  • Eine Vorfälligkeitsentschädigung stellt keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern Veräusserungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte dar.
  • Diese bisherigen anderslautenden Rechtsgrundsätze sind letztmals auf Vorfälligkeitsentschädigungen anzuwenden, wenn das obligatorische Veräusserungsgeschäft des Mietobjekts vor dem 27.7.2015 rechtswirksam abgeschlossen wurde.
Der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein.

Hintergrund: Ein Anspruch auf Kindergeld besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das - wie im Streitfall der Sohn des Klägers - das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, u.a. dann, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG). Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in diesen Fällen nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

Sachverhalt: Der Sohn des Klägers (C) befand sich bis einschließlich Februar 2012 in beruflicher Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik. Nach erfolgreichem Abschluss bewarb C sich im selben Monat für einen Platz an einer Technikerschule sowie einer Fachoberschule für Technik. Bereits zu diesem Zeitpunkt strebte er diese Weiterbildungsmassnahmen mit dem Fernziel der Erlangung des Abschlusses eines Elektroingenieurs an. Am 28.2.2012 unterschrieb C einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag in üblich bezahlter Vollzeitbeschäftigung, aufgrund dessen er von März bis Juli 2012 in seinem erlernten Beruf arbeitete. Nachdem er eine Zusage der Fachoberschule für Technik erhalten hatte, beendete er das Arbeitsverhältnis vorzeitig, um ab Mitte August 2012 diese Bildungseinrichtung besuchen zu können. Der einjährige Vollzeitunterricht erfolgte zur Vorbereitung des Studiums an einer Fachhochschule und war für C Voraussetzung, ein solches aufnehmen zu können. Die Familienkasse lehnte Kindergeldfestsetzung ab. Ein Anspruch auf Kindergeld bestehe nicht, da C - nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Februar 2012 - ab März bis Juli 2012 einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgegangen sei.

Der Anspruch auf Kindergeld ist wegen der Erwerbstätigkeit des C im Streitzeitraum nicht ausgeschlossen. Er hatte in diesem Zeitraum noch keine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen.

Die Voraussetzung "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" liegt erst dann vor, wenn das Kind befähigt ist, einen von ihm angestrebten Beruf auszuüben. Dies hat zur Folge, dass auch erst dann der Verbrauch der Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eintreten kann.

Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein.

Mehraktige Ausbildungsmassnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das - von den Eltern und dem Kind - bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

Anmerkung: Der Kläger hatte mit der Revision Erfolg. Im Interesse des Kindergeldberechtigten liegt es, dass eine Berufsausbildung möglichst lange als erstmalige Ausbildung anerkannt wird, weil andernfalls die Beschränkungen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (keine oder nur geringfügige Erwerbstätigkeit des Kindes) eingreifen. Im Interesse des Kindes liegt es, bei einer mehraktigen Ausbildung möglichst früh die Erstausbildung abgeschlossen zu haben, weil erst danach das Abzugsverbot für Erstausbildungsaufwendungen entfällt. Es erscheint daher geradezu zwingend, die Begriffe der „Erstausbildung“ in §§ 4 Abs. 9 und 9 Abs. 6 EStG und der „erstmaligen Berufsausbildung“ einheitlich auszulegen. Inzwischen findet sich eine Legaldefinition der Berufsausbildung in § 9 Abs. 6 Satz 2 ff. EStG, danach ist eine Berufsausbildung zu bejahen, wenn eine auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geordnete Ausbildung mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens 12 Monaten und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Diese Begriffsbestimmung sollte auch für § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG maßgebend sein.
Hintergrund: Der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug ist nicht um Zahlungen zu mindern ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms geleistet werden.

Gemäß des BMF-Schreibens v. 19.8.2013 mindern Beitragsrückerstattungen, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

Betreffen die Bonuszahlungen hingegen nicht die Basisabsicherung, mindern sie auch nicht die als solche abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

Hinweis: Sofern die Bonuszahlungen der Krankenkasse in Zusammenhang mit der Basisabsicherung stehen, mindern sie den Sonderausgabenabzug. Das wäre bei einem Modell so, wo es pauschal einen Bonus ohne konkreten Nachweis der Ausgaben gibt. Etwas anderes gilt jedoch bei einem Zuschuss der Krankenkasse, weil der Steuerpflichtige zum Beispiel an einem Bonusmodell "Vorsorge PLUS" teilgenommen hat. In diesem Fall ist eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs nicht vorzunehmen. In der Praxis problematisch ist diese Unterscheidung aber dann, wenn die Krankenkassen (wie bisher üblich) alle Zahlungen insgesamt in einer Summe ohne Konkretisierung des Charakters bescheinigen.
Seit dem 01.01.2015 gilt mit dem Mindestlohngesetz ein gesetzlicher Mindestlohn.

Damit soll eine angemessene Lohnuntergrenze für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt werden. Die Einhaltung des Mindestlohns wird vom Zoll kontrolliert. Dafür sollen künftig zusätzlich 1600 neue Mitarbeiter beim Zoll sorgen. Der Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes erstreckt sich grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer.
Grundsätzlich fallen auch Praktikanten unter das Mindestlohngesetz.
Bei Praktika, die nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages geleistet werden und nur für eine begrenzte Dauer bestehen, sind allerdings zahlreiche Ausnahmen vorgesehen. Der Mindestlohn muss nicht gezahlt werden, wenn das Praktikum aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, Ausbildungsordnung oder einer hochschulrechtlichen Bestimmung verpflichtend ist, bis maximal drei Monate zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums dient oder - als höchstens dreimonatiges freiwilliges Praktikum (mehrere Praktika sind zusammenzurechnen) begleitend zu einer Berufs - oder Hochschulausbildung mit inhaltlichem Bezug zur jeweiligen Ausbildung abgeleistet wird.
Besonders zu beachten ist, dass der Mindestlohn auch für die so genannten 450-Euro-Jobs gilt.
Das Mindestlohngesetz führt außerdem für diese Beschäftigungsverhältnisse umfangreiche Dokumentationspflichten über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ein. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahren aufzubewahren.
Eine wichtige Ausnahme vom Mindestlohn stellen Auszubildende, ehrenamtlich Tätige und die Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung dar. Ziel ist es, schwache Schulabgänger nicht durch einen ungelernten Job davon abzuhalten eine Ausbildung zu machen. Ferienjobs für Schüler fallen damit in der Regel nicht unter das Mindestlohngesetz. Schließlich ist das Mindestlohngesetz nicht anwendbar auf Arbeitsverhältnisse, die noch keine 6 Monate bestehen, wenn der Arbeitnehmer zuvor ein Jahr oder länger arbeitslos war. Eine weitere branchenspezifische Ausnahme gilt für Zeitungszusteller.

Der Mindestlohn beträgt 8,50 € brutto pro Stunde. Ist ein Monatslohn vereinbart, ist die Monatsbruttovergütung durch die monatliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu teilen und so ergibt sich der maßgebliche Bruttostundenlohn.
Bis zum 30.06.2016 hat eine Mindestlohnkommission erstmals über eine Anhebung des Mindestlohns zum 01.01.2017 zu beschließen. Danach wird der Mindestlohn alle zwei Jahre überprüft.
Unklar ist momentan noch welche Leistungen bei der Berechnung des Mindestlohnes zu berücksichtigen sind. Entscheidend für eine Berücksichtigung der Leistung ist, dass diese zum monatlichen Fälligkeitszeitpunkt tatsächlich und unwiderruflich an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Gratifikationen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind bei der Berechnung des Mindestlohns nicht zu berücksichtigen. Provisionen und vergleichbare leistungsbezogene Entgelte sind bei der Berechnung des Mindestlohns zu berücksichtigen. Problematisch ist allerdings, dass diese Zahlungen erheblich schwanken können. Grundsätzlich muss innerhalb eines 2-Monats-Zeitraums durchschnittlich der gesetzliche Mindestlohn erreicht werden.
Ein vereinbarter Leistungslohn muss umgerechnet den Mindestlohn decken.
Strittig ist, ob Zulagen bzw. Zuschläge mindestlohnwirksam gezahlt werden. Dies wären vor allem Überstundenvergütungen, Zuschläge für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit sowie Gefahren- oder Schmutzzulagen. Nach bislang wohl herrschender Meinung sind diese Zahlungen bei der Berechnung des Mindestlohns nicht zu berücksichtigen. Insoweit ist aber die Klärung durch die Arbeitsgerichtsbarkeit abzuwarten.
In jedem Fall nicht zu berücksichtigen sind Falle Spesen und Reisekosten sowie Trinkgelder. Hier fehlt der unmittelbare Bezug zur Arbeitsleistung bzw. wird nicht vom Arbeitgeber gezahlt.

Ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden. Der Arbeitnehmer hat das Recht die Differenz zum gesetzlichen Mindestlohn gegen den Arbeitgeber arbeitsgerichtlich einzuklagen. Der gesetzliche Mindestlohn ist unabdingbar. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten, sind nicht wirksam.
Die Bundessteuerberaterkammer hat ihre Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung veröffentlicht. Mit dem Gesetz sollen die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärft werden. Insbesondere die geplante Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf zehn Jahre für alle Fälle der Steuerhinterziehung kann nach Ansicht der Kammer dabei in vielen Fällen zur Unmöglichkeit einer wirksamen Selbstanzeige führen.
Hintergrund: Mit der Neuregelung des Abs. 1 in § 376AO soll die Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 AO zehn Jahre betragen. Bislang war die zehnjährige Verfolgungsverjährung auf die in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung beschränkt.
Hierzu ist anzumerken:

Verlängerung der Verfolgungsverjährung
  • Nach der Gesetzesbegründung soll die Verlängerung der Verjährung zu einem Gleichklang mit der bereits bestehenden zehnjährigen Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung führen. Diese Begründung ist allerdingt nicht nachvollziehbar.
  • Ein Gleichklang der steuerlichen und der strafrechtlichen Verjährung kann nicht erreicht werden. Dem steht schon der unterschiedliche Beginn der Fristen entgegen. Die in § 170 AO normierten Anlaufhemmungen führen i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO dazu, daß steuerlich der Korrekturzeitraum über die 10-jährige Festsetzungsverjährung noch 1 bis 3 Jahre hinausgehen kann.
  • Strafrechtlich läuft die Verjährungsfrist sobald die Tat beendet ist (§ 78a StGB). Dabei ist auf den Zugang des ersten unrichtigen Bescheides, in dem die falschen Angaben ihren Niederschlag gefunden haben, abzustellen. Allein schon dieser unterschiedliche Beginn der Fristen schließt den angekündigten Gleichklang aus.
  • Im Hinblick auf die Verjährungsregelungen für Straftaten, die mit der Steuerhinterziehung vergleichbar sind, z.B. Betrug, führt die Angleichung der Fristen zu systematischen Verwerfungen. Die Verjährungsfristen für die Steuerhinterziehung und die Vermögensdelikte des Strafgesetzbuches weichen damit noch weiter voneinander ab. Verwerfungen ergeben sich auch im Hinblick auf die fünfjährige Verjährungsfrist beim Bannbruch (§ 372 AO) und der einfachen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO). Sachliche Gründe für die Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung sind nicht erkennbar.
  • In der Praxis wird die Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung allerdings in vielen Fällen zu erheblichen Problemen führen, um eine vollständige und damit wirksame Selbstanzeige abzugeben. Die erforderlichen Unterlagen, die zum Teil auch von Dritten eingeholt werden müssen, sind schon für fünf Jahre oft schwierig zu ermitteln und die Vollständigkeit kann nicht immer nachvollzogen werden. Im nichtunternehmerischen Bereich bestehen für den Steuerpflichtigen keine Aufbewahrungspflichten für einen solchen Zeitraum, damit wird praktisch Unmögliches verlangt.
  • Es ist zudem noch vom Gesetzgeber klarzustellen, daß die Neuregelung nur für noch nicht abgelaufene Verjährungsfristen gilt.
Anmeldesteuern (§ 371 Abs. 2a AO – neu –)
  • Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt die gesetzliche Klarstellung bei den Anmeldesteuern. Bereits im Gesetzgebungsverfahren des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes hatte diese darauf hingewiesen, daß aufgrund der Komplexität des Unternehmensalltags die Notwendigkeit von Korrekturen gerade im Massenverfahren der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen vermehrt auftreten kann. Die Abgrenzung zwischen einer Berichtigung nach § 153 AO und einer Selbstanzeige ist oft schwierig. Die Neuregelung der Selbstanzeige hat hier zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt.
  • Nach der jetzt vorgesehenen Neuregelung gilt die korrigierte oder verspätete Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Lohnsteueranmeldung wieder als wirksame Teilselbstanzeige. Zu begrüßen ist auch die notwendige Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot, daß die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Vorjahr nicht auch die Berichtigung für die Voranmeldung des laufenden Jahres umfassen muss.
  • Aus systematischer Sicht sollten unter dieser Regelung auch die Anmeldungen zur Kapitalertragsteuer, zur Versicherungssteuer sowie zur Feuerschutzsteuer erfasst werden, um nicht zwei Klassen von Anmeldesteuern zu schaffen.
Zinsen (§ 371 Abs. 3 AO)
  • Mit der Änderung des § 371 Abs. 3 AO wird die Zahlung der Zinsen auf die Steuernachforderung Voraussetzung, um im Rahmen der Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen. Zukünftig sind sowohl die Hinterziehungszinsen als auch ggf. die Nachzahlungszinsen mit der hinterzogenen Steuer fristgerecht zu zahlen.
  • Grundsätzlich ist es nachvollziehbar, daß die Voraußetzungen für eine wirksame Selbstanzeige „ verteuert“ werden, allerdings entsteht auch hier der Eindruck, daß die Steuerhinterziehung bei den Kapitaleinkünften die Motivation für die Regelung war. Die Bundessteuerberaterkammer hat Bedenken in den Fällen der Selbstanzeige, die nicht die Kapitaleinkünfte betreffen. Hier wird möglicherweise der Weg, über die Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zu gelangen, versperrt, wenn nicht ausreichend Liquidität vorhanden ist, auch die Zinsen fristgerecht zu zahlen.
Absenkung der 50.000-Euro-Grenze (§ 398a Abs. 1 und 2 AO)
  • In § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO wird die Grenze bis zu der eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist von 50.000 € auf 25.000 € je Tat herabgesetzt. Schon bei der Einführung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) der betragsmäßigen Grenze bis zu der Straffreiheit erlangt werden kann, war umstritten, wie der Hinterziehungsbetrag bestimmt wird. Insbesondere die Anwendung des Kompensationsverbots ist umstritten. Zu beachten ist hier auch, daß nach dem Gesetz die Steuerhinterziehung auf Zeit einer solchen auf Dauer gleichsteht.
  • In § 398a Abs. 2 – neu – wird nun klargestellt, daß sich die Bemessung des Hinterziehungsbetrages nach den Grundsätzen in § 370 Abs. 4 AO richtet. Damit ist das Kompensationsverbot anwendbar. Bei einer zu niedrig erklärten Umsatzsteuer würde eine zu niedrig erklärte Vorsteuer dies nicht ausgleichen. Der Hinterziehungsbetrag bemisst sich nach der zu niedrig erklärten Umsatzsteuer. Entscheidend ist demnach der Nennbetrag der nicht festgesetzten Steuer.
  • Bei Überscheiten der Betragsgrenze muss der Täter die zu seinen Gunsten hinterzogene Steuer nebst Zinsen und einen der Höhe nach gestaffelten Zuschlag entrichten.
  • Um bei der Bemessung des Zuschlags Unsicherheiten zu vermeiden, sollte klargestellt werden, daß Bemessungsgrundlage in § 398a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO immer die hinterzogene Steuer ist. Abzustellen ist also auf den Steuerschaden und nicht auf den Nominalbetrag der verkürzten Steuer. Bei § 398a Abs. 1 Nr. 1 AO ergibt sich dies aus dem Vergleich mit § 371 Abs. 3 AO, hier steht der Gedanke des Schadensausgleichs im Vordergrund. Dann kann aber bei § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO der ebenfalls von der „hinterzogenen Steuer“ spricht nichts anderes gemeint sein. Für die Praxis wäre eine Klarstellung hilfreich.
Ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei Beschaffung und Unterhaltung eines Sportwagens durch einen Freiberufler vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer - ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen - angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde.
Sachverhalt: Streitig ist, in welchem Umfang Aufwendungen eines Tierarztes für einen geleasten Ferrari Spider, der im Streitjahr 2005 zu 20% und in den Streitjahren 2006 und 2007 zu mehr als 50% für betriebliche Fahrten genutzt wurde, unter Beachtung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
  • Die Grenzen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG für den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter PKW.
  • Ob die Aufwendungen für das Fahrzeug unangemessen sind, bestimmt sich danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer - ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen - angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen nach den Umständen des Einzelfalles ebenfalls auf sich genommen haben würde.
  • Im Streitfall sind die Aufwendungen für das Fahrzeug wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Sportwagens sowie wegen der Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen und damit wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen tierärztlichen Betreuung einerseits und des hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswert eines Luxussportwagens für seine Nutzer andererseits unangemessen.
  • Maßstab für die dem Gericht obliegende Feststellung des angemessenen Teils der Betriebsausgaben ist die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers "in derselben Situation" des Steuerpflichtigen.
  • Zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen kann auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen zurückgegriffen werden.
Das BMF hat den Vordruck für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen bekannt gegeben.
Hintergrund: Mit dem Kroatien-Anpassungsgesetz wurden u.a. die Regelungen zum Reverse-Charge-Verfahren für Bau- und Gebäudereinigungsleistungen geändert. Danach ist für entsprechende Leistungen, die nach dem 30.9.2014 im Inland erbracht werden, der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 i.V. mit Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG n.F.). Darauf, daß der Unternehmer die Leistung seinerseits für eine Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und/oder Nr. 8 Satz 1 UStG verwendet, kommt es dagegen nicht mehr an.
Hierzu ist auszuführen:
  • Für den Nachweis der Nachhaltigkeit durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster USt 1 TG eingeführt.
  • Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 10.12.2013 bekannt gegebene Vordruckmuster, welches bislang nur zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen ausgegeben wurde.
  • Der Nachweis ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken.
  • Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.
Hinweis: Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet. Verwendet der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG und hatte der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis, ist nicht der Leistungsempfänger, sondern der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Das Gleiche gilt, wenn die Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen wurde und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.
Der I. Senat des BFH hat das BVerfG im Rahmen eines Normenkontrollersuchens zur Verfassungsprüfung der sog. Mindestbesteuerung.
Hintergrund: In seinem Urteil vom 22.8.2012 hat der BFH entschieden, daß die sog. Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 EStG "in ihrer Grundkonzeption" nicht verfassungswidrig ist. Das Gericht ist nun aber davon überzeugt, daß das nur für den "Normalfall" gilt, nicht jedoch dann, wenn der vom Gesetzgeber beabsichtigte, lediglich zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluß der Verlustverrechnung hineinwächst und damit ein sog. Definitiveffekt eintritt.
Sachverhalt: Im Streitfall musste eine Kapitalgesellschaft eine ihr zustehende Geldforderung zu einem Bilanzstichtag in voller Höhe auf Null abschreiben, wodurch ein Verlust entstand. Zwei Jahre später kam zu einer gegenläufigen Wertaufstockung, was einen entsprechenden Gewinn zur Folge hatte. Eine vollständige Verrechnung des Verlusts mit dem Gewinn im Wege des Verlustabzugs scheiterte im Gewinnjahr an der Mindestbesteuerung. Zwischenzeitlich war die Kapitalgesellschaft insolvent geworden, so daß sich der nicht ausgeglichene Verlust steuerlich auch in der Folgezeit nicht mehr auswirken konnte.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
  • Die Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuersubjekts abschöpfen.
  • Ihre Bemessungsgrundlage ist deshalb das "Nettoeinkommen" nach Abzug der Erwerbsaufwendungen.
  • Fallen die Aufwendungen nicht in demjenigen Kalenderjahr an, in dem die Einnahmen erzielt werden, oder übersteigen sie die Einnahmen, so daß ein Verlust erwirtschaftet wird, ermöglicht es das Gesetz, den Verlustausgleich auch über die zeitlichen Grenzen eines Bemessungszeitraums hinweg vorzunehmen (sog. überperiodischer Verlustabzug).
  • Seit 2004 ist dieser Verlustabzug begrenzt: 40 % der positiven Einkünfte oberhalb eines Schwellenbetrags von 1 Mio. € werden auch dann der Ertragsbesteuerung unterworfen, wenn bisher noch nicht ausgeglichene Verluste vorliegen (sog. Mindestbesteuerung). Damit wird die Wirkung des Verlustabzugs in die Zukunft verschoben.
  • In dem Definitiveffekt der Mindestbesteuerung sieht der BFH einen gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragssteuerrechtlichen Nettoprinzips.
Überläßt ein Steuerpflichtiger einen bislang seinem Einzelunternehmen zugeordneten Gegenstand einer sein Unternehmen fortführenden Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, unentgeltlich zur Nutzung, so muss er die Entnahme dieses Gegenstands aus seinem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG versteuern.
Hintergrund: Umsatzsteuerbar ist u.a. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG).
Sachverhalt: Der Kläger betrieb ein Ingenieurbüro und entwickelte im Rahmen dieses Einzelunternehmens eine Maschine. Mit Ablauf des 30.4.2001 stellte der Kläger seine Ingenieurtätigkeit im Rahmen seines Einzelunternehmens ein. Er erstellte eine Aufgabebilanz, worin er u.a. die Maschine bilanzierte. Zuvor hatte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau eine KG gegründet, deren Komplementär er wurde. Die bisher dem Einzelunternehmen zugeordnete Maschine übertrug der Kläger nicht in das Gesamthandsvermögen der KG, sondern überließ diese der Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung. Sämtliche Gegenstände des Sachanlagevermögens seines Einzelunternehmens wurden bei der KG als Sonderbetriebsvermögen des Klägers erfasst.
Hierzu ist auszuführen:
  • Das FG geht zu Recht von einer Entnahme der Maschine aus dem Unternehmen des Klägers aus, bemisst diese Umsätze mit den ertragssteuerrechtlichen Buchwerten im Zeitpunkt der Entnahme jedoch unzutreffend.
  • Die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, sofern der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
  • Die unentgeltliche Überlassung der Maschine an die KG führte zu einer Entnahme, weil die Unternehmereigenschaft des Klägers zugleich endete und die Entnahmezwecke damit außerhalb des Unternehmens liegen.
  • Die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung sind nicht gegeben, da keine Gegenstände des Unternehmens in die KG eingebracht werden und es damit an der tatbestandlichen Voraussetzung einer Geschäftsveräußerung fehlt.
  • Das FG bemisst zu Recht den Umsatz mit dem Einkaufspreis der entnommenen Gegenstände, legt aber rechtsfehlerhaft die ertragsteuerlichen Buchwerte im Zeitpunkt der Entnahme zu Grunde, ohne einen etwaigen geringeren Verkehrswert in Betracht zu ziehen.
  • Für den Einkaufspreis "zum Zeitpunkt des Umsatzes" ist aber auf den tatsächlichen Restwert der entnommenen Gegenstände abzustellen, welcher nicht stets dem Restwert, im Sinne eines historischen Einkaufspreises abzüglich der Absetzung für Abnutzung bis zum Zeitpunkt der Entnahme, entspricht.
Der VI. Senat des BFH hat entschieden, daß auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein können. Nach einem weiteren Urteil gilt entsprechendes bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
Hintergrund: Haushaltsnahe Dienstleistungen, die sowohl auf privatem als auch auf öffentlichem Gelände ausgeführt werden, sind nach (bisheriger) Auffaßung der Finanzverwaltung aufzuteilen. Auch bei den Handwerkerleistungen sieht die Finanzverwaltung nur diejenigen Aufwendungen als begünstigt an, die auf Arbeiten entfallen, die auf dem Haushalt zugehörigem Privatgelände des Steuerpflichtigen durchgeführt worden sind.
Sachverhalt: Die Kläger beauftragten im Streitfall ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
  • Der Begriff "im Haushalt" ist nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a EStG nicht ausnahmslos - unabhängig von den Eigentumsverhältnißen - durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.
  • Es genügt, wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht wird. Es muß sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
  • Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Gehwegen verpflichtet ist. In einem solchen Fall sind Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in vollem Umfang und nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, nach § 35a EStG begünstigt.
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) teilt mit, daß nunmehr die ersten zwei Musterprozeße gegen die Streichung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen eingeleitet hat. Zwei Verfahren sind beim Finanzgericht München anhängig.
Hintergrund: Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde § 33 Abs. 2 EStG um einen Satz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Aufwendungen für die Führung eines Rechtßtreits (Prozeßkosten) sind vom Abzug ausgeschloßen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfniße in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können." Diese gesetzliche Neuregelung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Diese Gesetzesänderung führt in der Praxis dazu, daß die Finanzämter den bis einschließlich 2012 unbestrittenen Abzug von Ehescheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr gewähren.
Hierzu ist auszuführen:
  • Mit diesen Klagen soll die Klarstellung erreicht werden, daß auch nach neuer Rechtslage weiterhin die Prozeßkosten für die Ehescheidung abziehbar sind. Es geht uns darum, eine ungerechtfertigte Steuererhöhungsmaßnahme für die betroffenen Steuerzahler zu vermeiden.
  • Steuerzahler, die ab 2013 Ehescheidungskosten zu tragen hatten, sollten diese auf jeden Fall weiterhin als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Es ist dann davon auszugehen, daß die Finanzämter die Ehescheidungskosten weiterhin streichen werden.
  • Dagegen ist jedoch mit Verweis auf die beim Finanzgericht München anhängigen Klageverfahren Einspruch einzulegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen zu beantragen.
  • Wird diesem Antrag stattgegeben, können die Betroffenen in Ruhe den Ausgang der Musterverfahren abwarten. Mit der Zweckmäßigkeitsruhe können unnötiger Verwaltungsaufwand und Kosten für die Finanzgerichte und die Steuerbürger bzw. ihre Berater vermieden werden.
  • Sollten Finanzämter die Zweckmäßigkeitsruhe dennoch nicht gewähren und über die Einsprüche entscheiden, bleibt weiterhin nur die Klage vor dem Finanzgericht.
Nutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten zur Arbeit verschiedene öffentliche Verkehrsmittel, ist die Entfernungspauschale auf 4.500 € jährlich zu begrenzen.
Hintergrund: Nach dem Einkommensteuergesetz sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitßtätte Werbungskosten. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitßtätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitßtätte von 0,30 € anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr. Soweit der Arbeitnehmer einen eigenen Pkw benutzt, kann auch ein höherer Betrag als 4.500 € angesetzt werden. Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitßtätte veranlaßt sind. Indes können Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
Sachverhalt: Streitig ist, in welcher Höhe Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitßtätte bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind: Der Kläger nutzte für den Weg zu seiner 130 km entfernt liegenden Arbeitßtätte auf drei Teilstrecken seinen privaten PKW, einen Zug sowie die U-Bahn. Für die mit dem Auto und dem Zug zurückgelegte Entfernung machte er die Pauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend, wobei er den auf den Zug entfallenden Betrag entsprechend der gesetzlichen Regelung auf 4.500 € begrenzte. Zusätzlich begehrte er den Abzug der tatsächlichen Kosten für die U-Bahnfahrten. Da es sich um verschiedene öffentliche Verkehrsmittel handele, dürfe insoweit der Höchstbetrag überschritten werden. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für die U-Bahn nicht. Es trug vor, daß mehrere öffentliche Verkehrsmittel einheitlich zu behandeln seien.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
  • Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500 € greift für alle Teilstrecken ein, die nicht mit dem eigenen PKW zurückgelegt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob hierfür eines oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.
  • Denn das Gesetz differenziert lediglich zwischen zwei Teilstrecken - privater PKW einerseits und öffentliche Verkehrsmittel andererseits.
Das FG des Landes Sachsen-Anhalt hat zum beschränkten Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Einsatzwechseltätigkeit mit dauerhafter und wiederholter Übernachtung in demselben Pensionszimmer geurteilt
Der Kläger ist im Außendienst nichtselbständig tätig. Er wohnt in A und arbeitet an ständig wechselnden Arbeitßtätten, die er wochentags von B aus „sternförmig“ anfährt. In B bewohnt er ein Pensionszimmer und zwar immer das gleiche. Er ist der Ansicht, daß seine Verpflegungsmehraufwendungen über drei Monate hinaus anerkannt werden müßen.
Hierzu führten die Richter des FG weiter aus:
Im Streitfall liegt keine doppelte Haushaltsführung vor, da der Kläger das Zimmer in der Pension lediglich zum Schlafen und Arbeiten und zur Einnahme kalter Nahrung verwendet. Von einer eigenständigen Haushaltsführung kann somit nicht ausgegangen werden. Die Tätigkeit des Klägers wird im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitßtätten oder auf einem Fahrzeug ausgeübt. Insofern liegt grundsätzlich eine Einsatzwechseltätigkeit vor. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG sieht an sich bei Einsatzwechseltätigkeiten keine Beschränkung des Abzugs der Verpflegungsmehraufwendungen auf drei Monate vor - der Kläger kann demnach unbegrenzt einen Mehraufwand für Verpflegungsaufwendungen entsprechend den Pauschalen des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Sätze 2 und 3 EStG geltend machen. Allerdings soll nach dem Rechtsgedanken des § 4 EStG ein ungerechtfertigter Steuervorteil ausgeschloßen sein und insbesondere Kosten der privaten Lebensführung nicht in den beruflichen oder betrieblichen Bereich verlagert werden können. Die wiederholten bzw. ständigen Aufenthalte über einen längeren Zeitraum in einer gleichen Pension bzw. in dem gleichen Zimmer und die sternförmigen Fahrten von dort in die Vertriebsbezirke des Klägers sind dem Grunde nach mit einer doppelten Haushaltsführung vergleichbar. Der Senat ist daher der Auffaßung, daß dem Kläger grundsätzlich Verpflegungsmehraufwendungen zustehen, die Abwesenheitszeiten jedoch jeweils nur von seinem Pensionszimmer in B zu berechnen sind und (außer Montags) nicht von seiner Wohnung in A (vgl. so auch FG Münster, Urteil v. 21.4.2009 - 9 K 4639/05 E).
Aufgrund des BMF-Schreibens vom 10.1.2014 ist inzwischen unstrittig, daß Handwerkerleistungen, die der Steuerpflichtige nach Fertigstellung und nach Einzug in seinen Haushalt durchführen läßt, um weitere Wohn- bzw. Nutzflächen zu schaffen, steuerlich ebenso wie Reparaturmaßnahmen begünstigt sind.
Anerkannt werden Ausgaben für Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten von jährlich maximal 6.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer. 20 % dieser Kosten werden unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen, die steuerliche Auswirkung ist folglich für alle Steuerzahler unabhängig vom persönlichen Steuersatz gleich.
Das Haus bzw. die Wohnung gelten als fertiggestellt, wenn Türen und Fenster, Treppen einschließlich Geländer eingebaut, Innenputz und Estrich eingebracht sind und die Anschlüße für Strom- und Waßer, die Küchenanschlüße, die Heizung und die sanitären Einrichtungen vorhanden sind. Zieht der Steuerpflichtige in das bezugsfertige Haus ein, sind ab dem Einzug, also der Errichtung des Haushalts, alle Handwerkerlöhne für durchgeführte Herstellungsmaßnahmen begünstigt. Dazu rechnen z.B. Arbeitslöhne für die Verlegung von restlichen Teppichböden, noch notwendige Tapezierarbeiten, den Außenanstrich, die Errichtung eines Carports, einer Garage, eines Wintergartens, des Dachausbaus, einer Solaranlage, eines Kachel- bzw. Kaminofens, der Pflasterung der Wege auf dem Grundstück, Anlage einer neuen Gartenanlage, der Umzäunung des Grundstückes. Gefördert werden auch Tätigkeiten in der privat genutzten Zweit- oder Ferienwohnung sowie Aufwendungen für die Renovierung einer neuen Wohnung bei einem Umzug, wenn die neue Wohnung zeitnah bezogen wird. Werden diese Maßnahmen aber durch Zuschüße oder zinsverbilligte Darlehen öffentlich gefördert, wie z. B. durch KFW-Darlehen, scheidet eine Steuerermäßigung aus. Um spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt von vornherein zu vermeiden empfehle ich den Tag des Einzuges zu dokumentieren. Der Tag des Einzugs kann z.B. durch die Umzugs-, Telefon-, Gas- oder Stromrechnung nachgewiesen werden. Außerdem sollte die zeitnahe Ab- und Anmeldung bei den Meldebehörden nachgewiesen werden können.
Die wichtigsten Änderungen für die Steuererklärung 2013
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung wählen. Der Splittingtarif gilt nur für die Zusammenveranlagung. Er ist in der Regel günstiger als der Grundtarif bei der Einzelveranlagung. Die Einzelveranlagung ersetzt die bisherige getrennte Veranlagung. Bei der Einzelveranlagung kann jeder Ehegatte die Kosten absetzen, die er selbst getragen hat (sog. Kostentragungsprinzip). Einigen sich beide Ehegatten bzw. Lebenspartner, dann können sie die Kosten vom Kostentragungsprinzip abweichend hälftig aufteilen.
  • Der Grundfreibetrag wird von 8.004 Euro auf 8.130 Euro jährlich erhöht. Korrespondierend hierzu wird der Höchstbetrag für absetzbare Unterhaltszahlungen ebenfalls auf 8.130 Euro angehoben.
  • Der Freibetrag bei der sogenannten Übungsleiterpauschale (z.B. für die nebenberufliche Tätigkeit als Trainer oder Betreuer) ist im Jahr 2013 von 2.100 Euro auf 2.400 Euro und die „Ehrenamtspauschale“ (z.B. für Vereinsvorstände und ehrenamtliche Helfer) von 500 Euro auf 720 Euro angehoben worden.
  • Wer 2013 aus beruflichen Gründen umziehen mußte, kann sich auch hier über eine höhere steuerliche Entlastung freuen. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen steigt auf 687 Euro, bei Ehegatten und Lebenspartnern auf 1.374 Euro. Für Umzüge ab August 2013 erhöht sich der Pauschbetrag nochmals auf 695 Euro. Bei Ehegatten und Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Betrag. Er kann in der Einkommensteuererklärung ohne Einzelnachweis der Aufwendungen angesetzt werden. Für jede weitere mitziehende Person (z. B. Kinder) beträgt der Pauschbetrag 303 Euro, ab August 306 Euro.
  • Ab 2013 entfällt aufgrund einer Gesetzesänderung regelmäßig die Abzugsmöglichkeit von Prozeßkosten als außergewöhnliche Belastung. Auch die Kosten für einen Scheidungsprozeß, die bislang unter weiteren Voraußetzungen steuerlich geltend gemacht werden konnten, können jetzt nicht mehr abgezogen werden.
  • Die Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung hat auch zu steuerlichen Änderungen geführt. Die Mehrkosten, die ein Elektro-Fahrzeug oder ein extern aufladbares Hybrid-Fahrzeug in der Anschaffung verursacht, werden durch einen pauschalen Abschlag von der steuerlichen Bemeßungsgrundlage kompensiert. Der Abschlag orientiert sich an der Leistung des Akkus, mit dem das Fahrzeug ausgestattet ist und ist im Jahr 2013 auf maximal 10.000 Euro begrenzt.
  • Die Anlage EÜR ist von Personen abzugeben, die Einkünfte aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit erzielen und keine Bilanzen erstellen. In diesem Vordruck wird der steuerliche Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelt. Hier gibt es ab dem Jahr 2013 neue Abfragefelder, in denen die Steuerpflichtigen z. B. Aufwendungen für die Miete von beweglichen Wirtschaftsgütern (ohne Kraftfahrzeuge), Versicherungsbeiträge oder Werbekosten als Betriebsausgaben gesondert auszuweisen haben. Die Anlage EÜR ist grundsätzlich in elektronischer Form abzugeben.
Es ist verfaßungsgemäß, daß der Abzug von Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraußetzungen (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, längerfristige Erkrankung, Behinderung u.ä.) abhängig gemacht wird. Auch bei zusammenlebenden Eltern mit drei unter vierjährigen Kindern muß keine zwangsläufige Fremdbetreuungsnotwendigkeit angenommen werden.
Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin ist ausgebildete Ärztin, war jedoch nicht erwerbstätig. Im Streitjahr 2008 hatten die verheirateten Kläger verschiedene Aufwendungen (u.a. Au-Pair-Kosten) für die Fremdbetreuung ihrer drei Kleinkinder zu tragen. Mit ihrer Klage begehrten sie, die angefallenen Au-Pair-Kosten in voller Höhe und damit auch insoweit zu berücksichtigen, als diese Aufwendungen nach Maßgabe der im EStG normierten Vorschriften nicht abzugsfähig waren.
Hierzu führt der BFH weiter aus:
Die im Einkommensteuergesetz enthaltenen Beschränkungen des Abzugs von Kinderbetreuungskosten sind dem Grunde nach verfaßungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber war ausgehend von seiner Vereinfachungsbefugnis grundsätzlich berechtigt, den Abzug auf die typischen Fälle zu beschränken, in denen Kinderbetreuungskosten zwangsläufig anfallen.
Der Bedarf an Fremdbetreuung kann auch dann unabweisbar entstehen, wenn bei Erwerbstätigkeit des einen Elternteils eine größere Zahl minderjähriger Kinder zu betreuen ist. Allerdings setzt die Annahme eines Zwangsläufigkeitsgrundes voraus, daß die Betreuungßituation im typischen Fall eine Betreuung durch mindestens zwei Personen erforderlich macht, so daß der nicht erwerbstätige Elternteil die Betreuung typischerweise nicht in Form der Eigenbetreuung durchführen kann. Für den BFH ist nicht ersichtlich, daß bereits bei drei Kindern im Alter von bis zu drei Jahren eine Betreuungßituation vorliegt, die zwangsläufig den Einsatz einer zweiten Betreuungskraft erfordert.
Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung kann zwar die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordert allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist. Auch bei einer solchen Aufgabenverteilung darf der Geschäftsführer nicht blind auf die korrekte Aufgabenwahrnehmung durch den intern zuständigen Mitgeschäftsführer vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten. Eine gesteigerte Überwachungspflicht trifft den Geschäftsführer dabei in finanziellen Krisensituationen.
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet als deren gesetzlicher Vertreter, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch eine vorsätzliche oder grob fahrläßige Verletzung seiner steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. In seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter hat er die Pflicht zur Einbehaltung und fristgerechten Abführung der im Haftungszeitraum von der GmbH angemeldeten Lohnsteuerabzugsbeträge.
Der Kläger und Herr H. waren Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2010 wurde für die beschäftigten Arbeitnehmer für mehrere Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Da Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Arbeitgeberin (= Gesellschaft) erfolglos geblieben waren, nahm das Finanzamt den Kläger mit einem sog. Haftungsbescheid in Anspruch. Auch Herr H. wurde – allerdings in geringerem Umfang - zur Haftung herangezogen. Gegen den Haftungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein und machte (u.a.) geltend, daß nach der internen Zuständigkeitsvereinbarung nur Herr H. für die Erledigung steuerlicher Aufgaben und somit für die Abführung der Lohnsteuer zuständig gewesen sei. Er – der Kläger – sei auch seiner Überwachungspflicht nachgekommen, indem er sich in regelmäßigen Abständen darüber informiert habe, daß die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt würden.
Der Kläger ist Geschäftsführer und hafte daher als gesetzlicher Vertreter. Er kann sich auch nicht auf die geltend gemachte interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer berufen. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Dieses Prinzip verlangt zumindest eine gewiße Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen. Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung kann zwar die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordert allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist. Anderenfalls besteht die Gefahr, daß im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist. Aber selbst bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung muß der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordern, beispielsweise in finanziellen Krisensituationen. Zudem muß er dafür sorgen, daß er im Falle des Eintritts einer solchen Krise rechtzeitig davon erfährt.
Anmerkung: Im Streitfall fehle es – so das Finanzgericht – bereits an einer schriftlichen Aufgabenverteilung zwischen dem Kläger und dem weiteren Geschäftsführer. Schon aus diesem Grund sei die geltend gemachte Geschäftsverteilung haftungsrechtlich ohne Bedeutung. Ungeachtet deßen habe der Kläger eine gesteigerte Überwachungspflicht gehabt, weil er gewußt habe, daß sich die Gesellschaft in einer finanziellen Schieflage befunden habe. In Anbetracht dieser Situation wäre selbst im Falle einer schriftlichen Aufgabenverteilung die Gesamtverantwortung des Klägers wieder aufgelebt. Der Kläger könne sich auch nicht damit entschuldigen, daß eine Steuerberaterin eingebunden gewesen sei und daß er sich in regelmäßigen Abständen darüber informiert habe, daß die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt würden. Sein schuldhaftes Verhalten liege darin, daß er nicht darauf hingewirkt habe, daß die Löhne nur gekürzt ausgezahlt worden seien. Dann hätte nämlich die - auf die gekürzten Löhne entfallende - Lohnsteuer aus dem verbleibenden Geld ordnungsgemäß einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden können, so das Finanzgericht weiter.
Sind Sie kirchensteuerpflichtig? Dann sind ab dem 01.01.2015 die Banken gesetzlich verpflichtet, den Kirchensteueranteil Ihrer Abgeltungsteuer an das Finanzamt abzuführen. Aus diesem Grund fragen die Banken ab diesem Jahr jährlich Ihre Konfessionsdaten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab.
Der Vorteil für Sie: Ihre Kirchensteuerpflicht für Kapitaleinkünfte ist damit komplett abgegolten. Wenn Sie jedoch nicht möchten, dass das BZSt Ihre Konfessionsdaten herausgibt, können Sie der Datenweitergabe bis zum 30.06.2014 widersprechen. Das BZSt meldet den Widerspruch dann Ihrem Finanzamt.
Bei der Einreichung dieses Widerspruchs sind wir Ihnen gern behilflich.
Der BFH hat die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG folgendermaßen ausgelegt:
Die Regelungen sind einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.
Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es nicht an.
Im Übrigen ist es nicht entscheidungserheblich, ob sich die Beteiligten über die Handhabung der Steuerschuldnerschaft ursprünglich einig waren oder nicht.
Diese BFH-Entscheidung hat mittelbar auch Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen.
Das BMF hat zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Ausgleichzahlungen bei Beendigung des Leasingverhältnisses Stellung genommen.
Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht umsatzsteuerbar sind.
Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasinggegenstand durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber als Schadensersatz nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Ausgleichzahlungen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Leasinggegenstandes durch den Leasingnehmer anzupassen (z.B. Mehr- und Minderkilometervereinbarungen bei Fahrzeugleasingverhältnissen) stellen hingegen je nach Zahlungsrichtung zusätzliches Entgelt oder aber eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung dar.
Dies gilt entsprechend für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich.
Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasinggegenstandes stellen ebenfalls keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Leasinggegenstandes.
Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden?
Der BFH hält eine solche Aufteilung für möglich und hat diese Rechtsfragen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt Fraglich war im Streitfall die Rechtsfrage, ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH sowie nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird; eine untergeordnete private Mitbenutzung ist jedoch unschädlich. Ob an dieser Auffassung nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise noch festgehalten werden kann, war zuletzt mehrfach in Frage gestellt worden.
Sachverhalt: Der Kläger des Ausgangsverfahrens bewohnt ein Einfamilienhaus, in dem sich auch ein - mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes - sog. „häusliches“ Arbeitszimmer befindet. Von seinem Arbeitszimmer aus verwaltet der Kläger zwei in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Kläger bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend. Das Finanzamt hat die Kosten nicht zum Abzug zugelassen, da sog. gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abgezogen werden dürften.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts hat der Kläger nachweislich das Arbeitszimmer zu 60% zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Das Finanzgericht hat daher entschieden, dass der Kläger 60% des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen kann. Es wendet damit die Rechtsprechung des Großen Senats aus dem Jahr 2009, wonach für Aufwendungen, die sowohl beruflich/betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen), kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert ist, auch auf das häusliche Arbeitszimmer an.
Der vorlegende IX. Senat folgt dem. Er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind. Der danach (anteilig) steuerlich zu berücksichtigende Aufwand ist nach Maßgabe der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG abzugsfähig.
Anmerkung: Der Vorlagebeschluss ist von weitreichender Bedeutung. Folgt der Große Senat dieser Auffassung, dann wird dies weitere Fragen aufwerfen, die der vorlegende IX. Senat ausdrücklich ausgeblendet hat. Nämlich die Frage der Behandlung der sog. Arbeitsecke im Wohnzimmer und das immer noch umstrittene Problem der Bilanzierung mit der Folge der Erfassung aller stillen Reserven des Wirtschaftsguts Arbeitszimmer, für das die Aufwendungen gar nicht oder nur teilweise abzusetzen waren.
Wir raten dazu entsprechende Fälle offen zu halten und – soweit davon betroffen – die genannten Fragen zum Gegenstand ihrer Einkommensteuererklärungen zu machen. Angesichts der Einlassung des dem Verfahren beigetretenen BMF ist auch nicht auszuschließen, dass eine missliebige Entscheidung des Großen Senats ein Nichtanwendungsgesetz nach sich zieht.
Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass der Arbeitgeber für bestimmte Lohneinkünfte seiner Arbeitnehmer zwangsweise pauschale Lohnsteuer zu zahlen hat, durch die er selbst definitiv belastet wird.
Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse führen regelmäßig bei den begünstigten Arbeitnehmern zu Arbeitslohn. Dies gilt nicht nur für laufende Zahlungen, sondern auch für Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber leisten muß, wenn er eine Versorgungseinrichtung verlässt. Diese sog. Gegenwertzahlungen werden erhoben, weil der aus der Pensionskasse ausscheidende Arbeitgeber künftig keine Umlagezahlungen mehr an die Pensionskasse leistet, diese jedoch die Betriebsrenten fortzuzahlen hat. Gegenwertzahlungen unterliegen gemäß § 40b EStG einer pauschalen Lohnsteuer von 15%. Obwohl es sich um Lohneinkünfte der Arbeitnehmer handelt, bestimmt das Gesetz, dass der Arbeitgeber diese Steuer zu erbringen und endgültig zu tragen hat.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Die Regelung des § 40b Abs. 4 EStG verstösst gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil hierdurch der Arbeitgeber - abweichend von allen anderen im EStG geregelten Fällen - verpflichtet wird, die Einkommensteuer für Einkünfte zu entrichten, die ein anderes Steuersubjekt erzielt hat.
Während bei allen anderen Steuerpflichtigen Maßstab für die Besteuerung ihr eigenes verfügbares Einkommen ist, wird die Einkommensteuer in § 40b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG nach den Einkünften eines Dritten bemessen.
Damit wird das Gebot, die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten, in krasser Weise verfehlt. Gründe, die so gewichtig sind, dass sie diese Benachteiligung des Arbeitgebers rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
Die Ungleichbehandlung kann insbesondere nicht mit den Eigentümlichkeiten des Lohnsteuerabzugsverfahrens begründet werden, denn die Lohnsteuer ist nur eine an der Quelle erhobene Einkommensteuer, die der Arbeitnehmer als derjenige schuldet, der die Einkünfte erzielt.
Zwar ermöglicht das Einkommensteuergesetz eine Pauschalierung der Lohnsteuer auch für andere Leistungen des Arbeitgebers (§§ 40 bis 40b EStG). In allen diesen Fällen hat der Arbeitgeber jedoch die Wahl, ob er die Lohnsteuer vom Gehalt des Arbeitnehmers auf dessen Rechnung einbehält oder ob er die pauschale Besteuerung wählt und damit selbst Schuldner der Lohnsteuer wird und damit definitiv belastet wird. Diese Wahlmöglichkeit besteht bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG genannten Sonderzahlungen nicht.
Anmerkung: Der BFH hat sich in seiner Vorlage nicht der Auffassung des Arbeitgebers angeschlossen, bereits die Qualifizierung dieser Zahlungen als Lohneinkünfte der Arbeitnehmer sei verfassungswidrig. Ebenso wenig hat er die Bedenken des Arbeitgebers geteilt, es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass Gegenwertzahlungen steuerpflichtig, Sanierungsgelder dagegen steuerfrei seien. Sanierungsgelder erhebt die VBL von ihren Mitgliedern über die gewöhnlichen Umlagen hinaus zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, z.B. wegen gestiegener Lebenserwartung der Rentner, für die vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche. Die Privilegierung der Gegenwertzahlung gegenüber den Sanierungsgeldern sei - so der BFH - durch hinreichende Gründe gerechtfertigt, weil ohne die Steuerfreiheit der Sanierungsgelder der Systemwechsel der VBL zum sog. Punktemodell gefährdet gewesen, das bisherige Gesamtversorgungssystemen auf Dauer aber nicht mehr finanzierbar gewesen wäre.
Die Verheiratung eines Kindes kann dessen Berücksichtigung beim Kindergeld seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen. Da es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen.
Streitig ist, ob dem Vater einer Tochter Kindergeld zusteht, obwohl diese sich nach Auffassung des FA mit ihrem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes selbst unterhalten kann, da sie Einkünfte von mehr als 8.300 € erzielt hat.
Dem Kläger steht für seine Tochter Kindergeld zu. Ihre Verheiratung steht der Berücksichtigung nicht entgegen.
Das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation der Eltern ist seit 2010 vollständig entfallen, und nicht nur - wie die Familienkasse meint - für die Fallgruppe der vollzeitbeschäftigten Kinder. Die Fortführung einer Einkünfte- und Bezügegrenze, die sich zwecks Prüfung eines Mangelfalles allein auf verheiratete Kinder beschränkt, würde dem mit der Abschaffung der Grenzbetragsregelung bei volljährigen Kindern verfolgten Gesetzeszweck, der in der Entlastung der Eltern vom Erklärungsaufwand und der Entlastung der Verwaltung von der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Kinder besteht, widersprechen.
Zudem wäre sie verfassungsrechtlich bedenklich, weil Eltern verheirateter Kinder gegenüber Eltern, die ihren Kindern typischerweise ebenfalls nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, benachteiligt würden. Letztendlich ist die Versagung der Berücksichtigung eines verheirateten Kindes dann nicht zu rechtfertigen, wenn das Kind - wie im Streitfall - die nach Verwaltungsauffassung insoweit "fortgeltende" Einkünfte- und Bezügegrenze nicht aufgrund der Unterhaltsleistungen seines Ehegatten, sondern allein aufgrund eigener Einkünfte überschreitet. Denn die Entlastung der Eltern beruht dann nicht auf der Heirat und den dadurch erlangten Unterhaltsansprüchen des Kindes, sondern lediglich auf den Einkünften des Kindes, die nach der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geschaffenen Gesetzeslage ab 2012 nicht mehr zu berücksichtigen sind.
Das BMF hat sein bisheriges Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen komplett überarbeitet.
Das am 10.01.2014 veröffentlichte BMF-Schreiben enthält wieder eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
Neubaumaßnahmen: Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.
Führt ein Außendienstmitarbeiter eine Kundenveranstaltung durch, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse ist, kann dies einen lohnsteuerrechtlichen Vorteil ausschliessen.
Aufwendungen außerhalb des Grundstücks: Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt. Das gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen).
Nicht begünstigt sind Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht (z.B. Müllabfuhr). Etwas anderes gilt, wenn die Entsorgung als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist. Auch Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt. Das Gleiche gilt für Verwaltergebühren.
Schornsteinfegerleistungen: Aus Vereinfachungsgründen brauchen Schornsteinfegerleistungen bis einschließlich VZ 2013 nicht in Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits (als Handwerkerleistungen begünstigt) und Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau andererseits (nicht begünstigt) aufgeteilt zu werden, sondern können als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt. Ab dem VZ 2014 kann für Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers eine Steuerermäßigung nur gewährt werden, wenn sich die erforderlichen Angaben aus der Rechnung ergeben.
Der BFH hat mit drei Urteilen u.a. entschieden, dass unter die Pauschalierungsvorschrift in § 37b EStG nur Zuwendungen fallen, die beim Empfänger einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind.
Es werden hierbei nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen erfasst, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Es wird weder eine weitere eigenständige Einkunftsart begründet noch der einkommensteuerliche Lohnbegriff erweitert, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform.
Beispiel: Führt ein Außendienstmitarbeiter eine Kundenveranstaltung durch, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse ist, kann dies einen lohnsteuerrechtlichen Vorteil ausschließen.
Die oben genannte Regelung bezieht sich auf alle Geschenke unabhängig davon, ob ihr Wert 35 € überschreitet.
Der BFH hat den beschränkten Abzug von Werbungskosten für das Erststudium oder die Erstausbildung bestätigt.
Der BFH hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind. Die bereits für die Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen sind verfassungsgemäß.
Hierzu ist jedoch anzumerken:
  • Die Entscheidung der obersten Steuerrichter bedeutet zunächst eine schlechte Nachricht für alle Auszubildenden außerhalb der dualen Ausbildung: Sie sind mit ihren Aufwendungen steuerlich auf den Sonderausgabenabzug von jährlich lediglich 6.000 Euro beschränkt.
  • Höhere Kosten, zum Beispiel für die Ausbildungsgebühren als Pilot oder Physiotherapeut, fallen damit unter den Tisch. Ein weiterer Nachteil gegenüber den Werbungskosten ist, dass Sonderausgaben nur mit steuerpflichtigen Einnahmen desselben Jahres verrechenbar sind. Anderenfalls gehen die Sonderausgaben am Jahresende verloren. Sie können nicht, wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben, als negative Einkünfte („Verluste“) in jedem Veranlagungszeitraum festgestellt und auf spätere Jahre übertragen werden.
  • Nicht von dieser Einschränkung betroffen sind dagegen Steuerpflichtige im Rahmen eines Dienstverhältnisses, wenn die Ausbildung also im Rahmen der dualen Ausbildung oder eines dualen Studiengangs stattfindet. Hier ist ein unbeschränkter Abzug als Werbungskosten möglich. Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Dienstreisen können in der Einkommensteuererklärung voll angesetzt werden. Wichtig ist, dass der beschränkte Sonderausgabenabzug aber nur für die Erstausbildung oder das Erststudium nach der allgemeinbildenden Schule gilt. Dabei sind die Hürden zur Erlangung einer ersten Ausbildung für viele schnell überschritten. So stellt der Bachelor-Titel unbestritten ein „Erststudium“ dar. Die Weiterqualifizierung zum Master ist damit als „Zweitstudium“ steuerlich voll abzugsfähig. Die Rechtsprechung geht sogar noch weiter. Die Gerichte akzeptierten auch die Ausbildung als Rettungssanitäter und den sechsmonatigen Lehrgang zum Flugbegleiter als „Erstausbildung“. Die steuerlichen Voraussetzungen setzen weder eine Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Daher kann sich aus steuerlicher Sicht eine solche Kurzausbildung vor der Aufnahme des Erststudiums oder der Erstausbildung lohnen. Sogar als freiwillig Wehrdienstleistende können junge Steuerpflichtige bereits eine Erstausbildung absolvieren. Dies ist der Fall wenn beim Wehrdienst der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht, beispielsweise „beim Bund“ die Lizenz zum Berufskraftfahrer erworben wird.
Zu Beginn des Jahres 2014 sind eine Reihe von steuerlichen Änderungen in Kraft getreten:
Einkommensteuertarif: Mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression wurde in zwei Schritten der Grundfreibetrag beim Einkommensteuertarif angehoben. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ab 2014 ein Grundfreibetrag in Höhe von 8.354 Euro/16.708 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) steuerfrei.

Reisekostenrecht: Im steuerlichen Reisekostenrecht ergeben sich Vereinfachungen und finanzielle Verbesserungen bei den Verpflegungsmehraufwendungen für Berufsgruppen, die überwiegend auswärts tätig sind. Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit kann bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden eine Verpflegungspauschale von 12 Euro als Werbungskosten abgezogen bzw. steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden. Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten kann für den An- bzw. Abreisetag ohne Prüfung von Abwesenheitszeiten eine Verpflegungspauschale von 12 Euro gewährt werden. An die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte tritt die neue Definition der ersten Tätigkeitsstätte. Bei der steuerlichen Abziehbarkeit von Fahrtkosten und der Besteuerung von Dienstwagen bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte führt dies zu mehr Rechtssicherheit. Weitere Regelungen betreffen die doppelte Haushaltsführung sowie die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Verpflegung anlässlich einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit.

Altersvorsorge: In der privaten Altersvorsorge kommt es bei der Eigenheimrente (Wohn-Riester) zu Verbesserungen, die die bestehenden Regelungen flexibler und einfacher machen. Ab 2014 kann das in einem privaten Riester-Vertrag aufgebaute Altersvorsorgevermögen flexibler für den Aufbau von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Hierzu werden u. a. die förderunschädlichen Entnahmemöglichkeiten erweitert. So kann das Altersvorsorgevermögen jederzeit für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens entnommen werden. Dies war bisher nur zu Beginn der Auszahlungsphase des Riester-Vertrags zulässig. Eine Entnahme ist ebenso für die Finanzierung eines Barriere reduzierenden Umbaus der eigenen Wohnung möglich. So können Anleger eine selbst genutzte Wohnimmobilie altersgerecht umbauen. Zudem können Aufwendungen zur Absicherung der Berufsunfähigkeit und der verminderten Erwerbsfähigkeit besser steuerlich geltend gemacht werden, die Möglichkeit zur gleichzeitigen Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos im Rahmen von Altersvorsorgeverträgen wird erweitert und die Wechselkosten bei einem privaten Riester-Vertrag werden begrenzt.

Umsatzsteuer: Mit Änderungen im Umsatzsteuergesetz wird ab 2014 die Steuerermäßigung für Kunst- und Sammlungsgegenstände auf das unionsrechtlich zulässige Maß beschränkt. Neben der Beschränkung tritt eine pauschale Differenzbesteuerungen bei Kunstgegenständen in Kraft.

Kraftfahrzeugsteuer: Für Personenkraftwagen mit erstmaliger Zulassung zum Verkehr wird ab dem 1. Januar 2014 eine schon 2009 im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) geregelte Absenkung des steuerfreien Teils des CO2-Wertes wirksam. Dann wird die steuerfreie Basismenge von derzeit 110 g/km reduziert auf 95 g/km.

Einkommensteuer: Schließlich gelten weitere einkommensteuerrechtliche Änderungen, nämlich
  • die Anhebung des Höchstbetrags von Unterhaltsleistungen für die Veranlagungszeiträume 2013 auf 8.130 Euro und für 2014 auf 8.354 Euro,
  • Regelungen zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung der entgeltlichen Übertragung von Verpflichtungen, durch die verhindert wird, dass gesetzliche Passivierungsbeschränkungen bei Verpflichtungsübernahmen ins Leere laufen; diese ergänzt durch
  • eine Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen im Falle einer Konzernzugehörigkeit, sowie
  • eine Änderung im Bereich des Erwerbs von Wirtschaftsgütern im Umlaufvermögen zur Bekämpfung von Steuergestaltungsmodellen.
Beschränkte Steuerpflicht: Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wurde die Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen übertragen, soweit diesen die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. Anzumelden sind Vergütungen für zum Beispiel künstlerische, sportliche, artistische und unterhaltende Darbietungen, Rechteüberlassungen und Aufsichtsratstätigkeiten.
Das BMF hat die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2013 bekannt gegeben
Für das Kalenderjahr 2013 sind die Erklärungen
  • zur Einkommensteuer,
  • zur Körperschaftsteuer,
  • zur Gewerbesteuer,
  • zur Umsatzsteuer sowie
  • zu sämtlichen gesonderten und einheitlichen Feststellung
bis zum 31.5.2014
bei den Finanzämtern abzugeben.Sofern die oben genannten Steuererklärungen durch uns als Steuerberater angefertigt werden, wird die Frist
bis zum 31.12.2014
verlängert.
Es bleibt den Finanzämtern jedoch vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern
Die Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen starten wie in den vergangenen Jahren Anfang März mit der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2013.
Hintergrund: Bis zu diesem Zeitpunkt haben Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dazu zählen z.B. Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen.
Hierzu wird weiter ausgeführt:
  • Wir empfehlen, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Denn die elektronische Abgabe bietet für alle Beteiligten Vorteile: Das Finanzamt muss die Daten nicht mehr eingeben. Und für den steuerpflichtigen ermöglicht ELSTER einen bequemen und bei Authentifizierung im Internet auch einen papierlosen Zugang zu seinem Finanzamt, ganz ohne Ausdruck, Formulare und Postversand.
  • Die Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen liegt in der Regel zwischen fünf Wochen und sechs Monaten – je nach Komplexität des Steuerfalls und Vollständigkeit der Unterlagen kann es auch länger dauern oder auch wesentlich schneller gehen.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben per Allgemeinverfügung Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen, die wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach der "1% -Regelung" eingelegt bzw. gestellt worden sind.
Wird ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zu privaten Zwecken genutzt, ist für jeden Kalendermonat der privaten Nutzung ein Betrag in Höhe von 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer zu versteuern. Viele Steuerpflichtige haben gegen diese "1% -Regelung" verfassungsrechtliche Zweifel geäußert und gegen Steuerbescheide Einspruch eingelegt oder Änderungsanträge gestellt. Der BFH hat hierzu u.a. entschieden, dass die "1% -Regelung" nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Dem zu Folge bringen die eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge zu keinem Erfolg. Das Finanzamt wird diese zurückweisen.